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Denkmalpflege und Denkmalschutz

„Denkmäler sind Sachen, […] an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.“  (§2 (1) Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)
Bei dem Begriff „Denkmalschutz“ denken die meisten Menschen an sehr alte Gebäude, die die kulturellen, künstlerischen und handwerklichen Leistungen früherer Generationen zeigen. Das oben zitierte öffentliche Interesse an der Erhaltung ist jedoch nicht an ein Mindestalter gebunden. Es beschränkt sich auch nicht auf Gebäude, die als schön empfunden werden.
Vielmehr sind Denkmäler Dinge, die etwas über die Geschichte des Menschen, über Städte und Siedlungen oder über die Arbeits- und Produktionsverhältnisse aussagen. Als Geschichtszeugnis können Denkmäler die Verbundenheit der Menschen mit ihrer Umgebung stärken, auch wenn manche Denkmäler an schwierige Lebensbedingungen oder Ereignisse erinnern.
Manchmal ist die Bedeutung eines Denkmals auf den ersten Blick erkennbar, wie z. B. bei einem Fachwerkhaus oder dem Grabstein einer bekannten Persönlichkeit. Oft wird sie aber auch erst bei genauer Untersuchung sichtbar, beispielsweise bei vielfach umgebauten Industrieanlagen oder sogar Erdverfärbungen in einer Baugrube, die z. B. auf Gräber aus römischer Zeit hinweisen können.

Denkmalliste
In Nordrhein-Westfalen müssen Dinge, die als Denkmal erkannt worden sind, in die Denkmalliste eingetragen werden. Die Denkmalliste unterscheidet zwischen Baudenkmälern, Ortsfesten Bodendenkmälern, Beweglichen Denkmälern und Denkmalbereichen.
Vor der Eintragung eines einzelnen Objektes (Baudenkmal, Bodendenkmal, Bewegliches Denkmal) in die Denkmalliste wird der Eigentümer hierzu von der Unteren Denkmalbehörde angehört. Wenn eine Eintragung in die Liste erfolgt, erhält der Eigentümer des Denkmals einen schriftlichen Bescheid. Bei Veräußerung eines Denkmals ist sowohl der frühere als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Untere Denkmalbehörde über den Eigentümerwechsel zu informieren.
Zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereichs wird eine Satzung erlassen und öffentlich bekannt gemacht. In diesem Fall werden die Eigentümer der im Satzungsbereich liegenden Gebäude nicht einzeln angeschrieben.

Erlaubnispflichtige Maßnahmen

Um den Schutz der Denkmäler, auch vor unbeabsichtigten Beschädigungen, zu gewährleisten, sind bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen (z.B. Wohnen in einem früher gewerblich genutzten Gebäude) erlaubnispflichtig. Auch für Maßnahmen in engerer Nähe von Denkmälern ist eine Erlaubnis erforderlich.

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Kontakt

Frau Kussinger-Stankovic 
Amt für Stadtentwicklung
Untere Denkmalbehörde
Kaiserplatz 2-4
(2. Etage, Zimmer 239)
52349 Düren

Telefon: 02421 25-2429

Frau Saxarra
Amt für Stadtentwicklung
Untere Denkmalbehörde
Kaiserplatz 2-4
(2. Etage, Zimmer 240)
52349 Düren

Telefon: 02421 25-2431

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