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Vergnügungsstättenkonzept
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Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Düren

Vergnügungsstätten haben Konjunktur. Dieser landesweite Trend ist auch in Düren zu beobachten. Unter dem Begriff "Vergnügungsstätte" werden Spielhallen, Wettbüros, Nachtlokale und Diskotheken zusammengefasst. Treten sie vermehrt auf, so kann dies zu einem schleichenden Abwärtstrend von Stadtquartieren und Straßenzügen führen. Man spricht dann von einem "Trading-down-Effekt". Hierdurch werden weniger zahlungskräftigere Einzelhandelsgeschäfte aus den innerstädtischen Geschäftslagen verdrängt. Auch schaden Vergnügungsstätten dem Wohnen, wenn sie mit Lärm und Verkehr verbunden sind.

Die Anzahl der vorhandenen Vergnügungsstätten ist bislang in Düren nicht das Problem. Vielmehr sind es deren räumliche Verteilung und die vielen Anfragen nach weiteren Standorten für Spielhallen und Wettbüros, die die Stadt zum Handeln zwingt. Während sich früher die Vergnügungsstätten vorwiegend in den Innenstädten ansiedelten, werden heute vor allem Grundstücke und Immobilien in den gut erreichbaren Gewerbegebieten, in den Stadtteilzentren und an verkehrsgünstigen Hauptverkehrsstraßen nachgefragt. Auch die Betriebsformen haben sich gewandelt. Statt der klassischen „Spielhölle“ sind es heute großflächige Entertainment-Center, die auf den Markt kommen.

Kommunen haben die Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten bauleitplanerisch in ihrem Stadtgebiet zu steuern. Dies erfolgt über entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Solche Regelungen dürfen aber nicht willkürlich getroffen werden, sondern müssen städtebaulich begründet sein. Eine solche städtebauliche Begründung kann ein Vergnügungsstättenkonzept liefern, das von der Kommune aufgestellt wird und das gesamte Stadtgebiet betrachtet. Es kann helfen, Spielhallen und Wettbüros in sensiblen Bereichen der Stadt auszuschließen oder in Art und Anzahl zu begrenzen.

Die Stadt Düren will vor allem die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Stadtgebiet besser steuern können. Aus diesem Grund hat die Verwaltung ein solches Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet.  Der Rat des Stadt hat das Konzept am 20.07.2011 einstimmig beschlossen. Als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr.11 BauGB ist es künftig bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

Vergnügungsstättenkonzept

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